Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen Hamat B.V. (GmbH)

eingetragen unter 08-11-2016 im Handelsregister

Diese allgemeinen Bedingungen werden von Hamat B.V. (GmbH) gehandhabt. Statutarisch ansässig in Genemuiden, eingetragen im Handelsregister unter Nummer 50141708

 

Artikel 1   Allgemein

  1. Diese allgemeinen Bedingungen sind auf alle Angebote, Verträge und andere auf irgendwelche Rechtsfolge gerichtete Rechtshandlungen, an denen Hamat B.V. beteiligt ist, wie auch auf alle deren Folgen anwendbar.

Wenn diese allgemeinen Bedingungen auf einen Vertrag anwendbar sind, gelten sie auch für alle aus diesem Vertrag fortfließenden Verträge.

  1. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufs- oder anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  2. Wenn éine oder mehrere Bestimmungen an irgendwelchem Moment völlig oder teilweise nichtig sind oder vernichtet werden sollten, dann bleibt das übrige in diesen allgemeinen Bedingungen Bestimmte völlig anwendbar.

 

Artikel 2   Offerten und Angebote

  1. Alle Offerten und Angebote von Hamat B.V. sind freibleibend und gültig für die Dauer von maximal 3 Monaten, es sei denn, dass in der Offerte eine andere Annahmefrist angegeben worden ist. Eine Offerte oder Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Hamat B.V. kann seine Offerten oder Angebote nicht halten, wenn die Gegenpartei berechtigterweise verstehen kann, dass die Offerten oder Angebote, oder einen Teil deren, einen offenkundigen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  3. Die in einer Offerte oder in einem Angebot erwähnten Preise sind exklusive Mehrwertsteuer und anderer Abgaben behördlicherseits, eventueller im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, darunter verstanden Versandkosten, es sei denn, dass anders angegeben worden ist.
  4. Wenn die Annahme (an nebensächlichen oder nicht nebensächlichen Punkten) von dem Angebotenen abweicht, das in der Offerte oder im Angebot aufgenommen wurde, dann ist Hamat B.V. daran nicht gebunden.
  5. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Hamat B.V. nicht zur Erledigung eines Teils des Auftrags zu einem gemäßen Teil des angegebenen Preises. Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.

 

Artikel 3   Lieferfristen, Erfüllung und Änderung des Vertrags

  1. Wenn für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, dann gilt diese nie als Ausschlussfrist. Bei Überschreitung einer Frist hat die Gegenpartei der Hamat B.V. deshalb schriftlich Versäumnis anzulasten. Es muss der Hamat B.V. dabei eine vertretbare Frist geboten werden, um die Erfüllung des Vertrags nachzuholen.
  2. Wenn Hamat B.V. für die Erfüllung des Vertrags Daten der Gegenpartei braucht, fängt die Erfüllungsfrist nicht eher an, als nach dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei diese richtig und vollständig der Hamat B.V. zur Verfügung gestellt hat.
  3. Lieferung erfolgt ab Werk (ex Works) von Hamat B.V., es sei denn, dass ausdrücklich anders vereinbart worden ist, Die Gegenpartei hat die Pflicht, die Sachen in dem Moment abzunehmen, in dem diese ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei Abnahme verweigert oder mit der Erteilung von Information oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig ist, hat Hamat B.V. das Recht, die Sachen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei zu lagern.
  4. Hamat B.V. hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten erledigen zu lassen.
  5. Wenn die Gegenpartei die ordentliche Erfüllung, zu der sie Hamat B.V. gegenüber verpflichtet ist, dann haftet die Gegenpartei für alle Schaden (darunter verstanden Kosten) auf Seiten der Hamat B.V. dadurch direkt oder indirekt entstanden.
  6. Wenn Hamat B.V. mit der Gegenpartei einen festen Preis vereinbart, dann hat Hamat B.V. zu jeder Zeit das Recht zur Erhöhung dieses Preises, ohne dass die Gegenpartei das Recht hat, aus diesem Grund den Vertrag zu kündigen, wenn die Erhöhung des Preises sich aus einer Befugnis oder Verpflichtung auf Grund des Gesetzes oder einer Anordnung ergibt oder in einer Steigung der Rohstoffpreise, Löhne u.ä. begründet ist oder sich aus anderen Gründen ergibt, die beim Eingang des Vertrags berechtigterweise nicht vorsehbar waren.
  7. Wenn die Preiserhöhung anders als eine Folge der Änderung des Vertrags mehr als 10% beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss stattfindet, dann hat nur die Gegenpartei, der Berufung auf Titel 5 Abschnitt 3 des 6. Buches des BGB zukommt, das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, dass Hamat B.V. hierauf noch bereit ist, den Vertrag aufgrund des ursprünglich Vereinbarten zu erfüllen, oder wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder einer auf Hamat B.V. ruhenden Verpflichtung aufgrund des Gesetzes fortflieβt, oder wenn bedungen worden ist, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf stattfinden wird.

 

Artikel 4   Verschiebung, Auflösung und zwischenzeitlicher Kündigung des Vertrags

  1. Hamat B.V. ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen, wenn:

– die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht völlig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

– nach Vertragsschluss Hamat B.V. Umstände zur Kenntnis genommen hat, die guten Grund geben, zu fürchten, dass

die Gegenpartei die Verpflichtungen nicht erfüllen wird;

Die Gegenpartei beim Vertragsschluss gebeten wurde, um Sicherheit zu leisten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Vertrag und diese Sicherheit ausbleibt oder unzulänglich ist;

– Wenn durch Verzögerung auf Seiten der Gegenpartei von Hamat B.V. nicht langer verlangt werden kann, dass sie den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllen wird, hat Hamat B.V. das Recht, den Vertrag aufzulösen.

  1. Weiterhin ist Hamat B.V. befugt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände auftreten, die solcher Art sind, das Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder wenn sich sonst wie Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass ungeänderte Aufrechterhaltung des Vertrags berechtigterweise nicht von Hamat B.V. verlangt werden kann.
  2. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Hamat B.V. gegenüber der Gegenpartei direkt einklagbar. Wenn Hamat B.V. die Erfüllung der Verpflichtungen verschiebt, behält sie ihre Ansprüche aufgrund des Gesetzes und des Vertrags.
  3. Wenn Hamat B.V. auf Verschiebung oder Auflösung übergeht, dann ist sie auf keinerlei Weise zur Vergütung von Schaden und Kosten, die daraus auf irgendwelche Weise entstehen, verpflichtet.
  4. Wenn Hamat B.V. auf Verschiebung oder Auflösung übergeht, hat sie das Recht, offene Forderungen hin und her zu verrechnen, inklusive der damit zusammenhängenden Kosten und gesetzlichen Zinsen.
  5. Wenn die Auflösung der Gegenpartei angerechnet werden kann, hat Hamat B.V. ein Recht zur Vergütung des von ihr erlittenen Schadens, darunter verstanden Kosten und Ausgaben.
  6. Im Falle einer Geschäftsauflösung, (Beantragung) von Zahlungsaufschub oder Konkurs, von Zwangsbeschlagnahmung – wenn und insoweit die Beschlagnahmung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben worden ist – zulasten der Gegenpartei, des Schuldabbaus oder eines anderen Umstandes, durch den die Gegenpartei nicht länger frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es Hamat B.V. frei, den Vertrag unverzüglich und mit direktem Wirksamwerden zu stornieren, ohne irgendwelche Verpflichtung zur Zahlung irgendwelcher Entschädigung oder irgendwelchen Schadenersatzes. Die Forderungen von Hamat B.V. gegenüber der Gegenpartei sind in einem solchen Fall direkt einklagbar.
  7. Wenn die Gegenpartei einen erteilten Auftrag völlig oder teilweise storniert, dann werden die dafür bestellten oder zustande gebrachten Sachen, erweitert um die diesbezüglichen eventuellen Zu- Abfuhr- und Ablieferungskosten und die für die Erfüllung des Vertrags reservierte Arbeitszeit, in ihrer Gesamtheit der Gegenpartei angerechnet werden.

 

Artikel 5   Höhere Gewalt

  1. Hamat B.V. hat nicht die Pflicht zur Erfüllung irgendwelcher Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei, wenn sie infolge eines Umstandes, die nicht auf Schuld zurückzuführen ist, daran gehindert wird, und auch nicht aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder der im Verkehr geltenden Auffassungen auf ihre Rechnung geht.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen allgemeinen Bedingungen, nebst dem, was diesbezüglich im Gesetz und Jurisprudenz darunter verstanden wird, alle Ursachen, vorauszusehen oder nicht vorauszusehen, die außerhalb des direkten Einflussbereiches von Hamat B.V. liegen, durch die Hamat B.V. nicht imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Werk von Hamat B.V. oder von Dritten mit einbegriffen. Hamat B.V. hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der  (weitere) Erfüllung  des Vertrags verhindert, nach dem Moment, an dem Hamat B.V. seine Verpflichtung hätte erfüllen sollen, eintritt.
  3. Hamat B.V. kann während der Periode, in der die höhere Gewalt fortdauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag verschieben. Wenn diese Periode länger als zwei Monate dauert, dann hat jede Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber der anderen Partei.
  4. Insoweit Hamat B.V. zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt seine Verpflichtung aufgrund dieses Vertrags bereits teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen werden kann, und dem erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil einen selbständigen Wert zukommt, hat Hamat B.V. das Recht, den bereits erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil getrennt zu fakturieren. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre die Rede von einem separaten Vertrag.

 

Artikel 6   Bezahlung und Betreibungskosten

  1. Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, auf eine von Hamat B.V. anzugebende Art und Weise in der Währung, in der fakturiert worden ist, zu erfolgen, es sei denn, dass von Hamat B.V. schriftlich anders angegeben worden ist. Hamat B.V. hat das Recht, periodisch zu fakturieren.
  2. Wenn die Gegenpartei die rechtzeitige Bezahlung einer Rechnung versäumt, dann ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet hierauf einen Zins von 1% pro Monat, es sei denn, dass der gesetzliche Zins höher ist, in welchem Fall der gesetzliche Zins geschuldet wird.  Der Zins über den einklagbaren Betrag wird ab dem Moment berechnet, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Moment der Begleichung des gesamten geschuldeten Betrags.
  3. Hamat B.V. hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen erstens einer Verringerung der Kosten, danach einer Verringerung des fälligen Zinses und schließlich einer Verringerung der Hauptsumme und des laufenden Zinses entsprechen zu lassen.
  4. Hamat B.V. kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Angebot zur Zahlung verweigern, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Zurechnung der Bezahlung bestimmt. Hamat B.V. kann die gesamte Tilgung der Hauptsumme verweigern, wenn dazu nicht auch der fällige und laufende Zins und Betreibungskosten bezahlt werden.
  5. Die Gegenpartei hat niemals das Recht zur Verrechnung des von ihr der Hamat B.V. Geschuldeten.
  6. Einsprüche in Bezug auf die Höhe der Rechnung verschieben die Zahlungsverpflichtung nicht. Die Gegenpartei, der keine Berufung wegen Abschnitt 6.5.3 (die Artikel 231 bis einschließlich 247 Buch 6 BGB) zukommt, hat ebensowenig das Recht, um die Bezahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund zu verschieben.
  7. Wenn die Gegenpartei säumig oder in Verzug ist in Bezug auf die (rechtzeitige) Erfüllung seiner Verpflichtungen, dann gehen alle berechtigten Kosten zur Erlangung von Genugtuung außergerichtlich auf Rechnung der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden aufgrund von dem, was in der niederländischen Betreibungspraxis üblich ist, berechnet. Dabei werden die wirklich entstandenen für Vergütung in Betracht gezogen. Die eventuellen entstandenen gerichtlichen- und Vollstreckungskosten werden auch der Gegenpartei gegenüber geltend gemacht. Die Gegenpartei schuldet über die fälligen Inkassogebühren auch Zinsen.

 

Artikel 7   Eigentum van Dokumenten, Modellen, Entwürfen usw.

  1. Das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertverringerung geht auf die Gegenpartei über in dem Moment, an dem die Sachen der Gegenpartei in die Gewalt der Gegenpartei gebracht werden.
  2. Alle von Hamat B.V. im Rahmen des Vertrags gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Hamat B.V., bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem(n) mit Hamat B.V. geschlossenen Vertra(ä)g(en) ordentlich erfüllt hat.
  3. Die von Hamat B.V. der Gegenpartei leihweise überlassenen Displays sind ausschließlich für Gebrauch in Bezug auf die von Hamat B.V. gelieferten Produkte bestimmt und können zu jeder Zeit von ihr (Hamat B.V.) zurückgefordert werden.
  4. Die von Hamat B.V. gelieferten Sachen, die infolge Absatz 1. unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht veräußert werden und dürfen nie als Zahlmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
  5. Die Gegenpartei muss stets all dasjenige tun, was berechtigterweise von ihr erwartet werden kann, um die eigentumsrechte von Hamat B.V. sicherzustellen.
  6. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen sicherstellen oder darauf ein Recht beanspruchen oder geltend machen wollen, dann hat die Gegenpartei die Pflicht, Hamat B.V. davon sofort in Kenntnis zu setzen.
  7. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen für Hamat B.V. zu versichern und versichert zu halten, gegen Brand, Explosions- und Wasserschaden und gegen Diebstahl.
  8. Wenn der Vertrag sich auf die Erledigung von Tätigkeiten hinsichtlich Angelegenheiten Dritter bezieht, dann kann Hamat B.V. auf die Angelegenheiten das Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und für solange die Gegenpartei die Rechnungen für die Arbeiten und alle anderen Forderungen (inkl. (jene) zur Vergütung des Schadens, Zinses und Kosten), die sich aus dem vertraglichen Verhältnis mit Hamat B.V. ergeben, nicht völlig begleicht.

 

Artikel 8   Garantien, Untersuchung und Beschwerden, Verjährungsfrist

  1. Die von Hamat B.V. zu liefernden Sachen entsprechen den üblichen Anforderungen und Richtlinien, die daran zum Zeitpunkt der Lieferung gestellt werden können. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für eine Periode von 6 Monaten nach Lieferung.
  2. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch oder als Folge von Umständen entstanden ist, auf die Hamat B.V. keinen Einfluss ausüben kann oder wenn die Sachen von der Gegenpartei an eine dritte Partei geliefert oder verarbeitet worden sind.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet das Gelieferte hinsichtlich Qualität und Quantität zu untersuchen (untersuchen zu lassen), unverzüglich in dem Moment, an dem ihr die Sachen zur Verfügung gestellt werden. Mängel sind der Hamat B.V. innerhalb von acht Tagen schriftlich zu melden.  Wenn die vorerwähnte Frist abgelaufen ist und die Gegenpartei nicht schriftlich reagiert hat, kommt ihr bezüglich der von Hamat B.V. gelieferten Sachen kein einziges Recht auf Wiederherstellung, Ersatz oder Schadenersatz mehr zu.
  4. Die Gegenpartei muss Hamat B.V. zu jeder Zeit Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (untersuchen zu lassen).
  5. Abweichungen im Druck, Textur und Farbunterschiede der gelieferten Sachen fallen nicht unter die in diesem Artikel genannte Garantie. Das Gleiche gilt für Unterschiede in Gewicht und Größe der gelieferten Sachen.
  6. Wenn feststeht, dass eine Sache mangelhaft ist und diesbezüglich rechtzeitig reklamiert worden ist, dann wird Hamat B.V. die mangelhafte Sache innerhalb angemessener Frist, nach Wahl von Hamat B.V., ersetzen oder sich um Wiederherstellung davon kümmern.
  7. Wenn sich herausstellt dass eine Beschwerde unbegründet ist, dann gehen die Kosten dadurch entstanden, darunter verstanden die Untersuchungskosten, auf Seiten der Hamat B.V. dadurch angefallen, insgesamt auf Rechnung der Gegenpartei.
  8. Nach Ablauf der Garantiefrist werden alle Kosten für Wiederherstellung oder Ersatz, inklusive Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei angerechnet werden.
  9. In Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen, beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einreden gegenüber Hamat B.V. und den von Hamat B.V. bei der Ausführung des Vertrags miteinbezogenen Dritten, éin Jahr.

 

Artikel 9   Haftung

  1. Wenn Hamat B.V. haftbar sein sollte, dann beschränkt sich diese Haftbarkeit auf dasjenige, was in dieser Bestimmung festgelegt worden ist.
  2. Hamat B.V. haftet nicht für Schaden, welcher Art auch immer, entstanden dadurch, dass Hamat B.V. von der von oder im Namen der Gegenpartei erteilter falscher Information und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
  3. Wenn Hamat B.V. für irgendwelchen Schaden haftbar sein sollte, dann beschränkt sich die Haftbarkeit von Hamat B.V. bis auf maximal den Rechnungswert des Auftrags, dass heißt bis auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftbarkeit bezieht.
  4. Hamat B.V. haftet nur für direkten Schaden.

Unter direktem Schaden werden ausschließlich die vertretbaren Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, insoweit sich die Feststellung auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die eventuellen vertretbaren Kosten, die entstanden sind mit dem Zweck, die mangelhafte Leistung von Hamat B.V. dem Vertrag entsprechen zu lassen, für soviel diese der Hamat B.V. zugerechnet werden können und vertretbare Kosten, entstanden zur Verhinderung oder Beschränkung des Schadens, insoweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Beschränkung von direktem Schaden, wie gemeint in diesen allgemeinen Bestimmungen, geführt haben.

  1. Hamat B.V. haftet niemals für indirekten Schaden, darunter verstanden Folgeschaden, Gewinnausfall, verpasste Ersparnisse und Schaden wegen Betriebsstockung.
  2. Hamat B.V. haftet niemals für Schaden in Bezug auf Sachen, die zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder sonst wie Hamat B.V. anvertraut worden sind. Die Gegenpartei verpflichtet sich, um diese anvertrauten Sachen zu versichern und versichert zu halten gegen Brand, Explosions- und Wasserschaden und gegen Diebstahl.
  3. Die Gegenpartei schützt Hamat B.V. gegen Ansprüche von Dritten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und wovon die Ursache anderen als Hamat B.V. zuzurechnen ist.
  4. Die in diesem Artikel aufgenommenen Haftbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Schuld von Hamat B.V. oder ihrem leitenden Personal zurückgeführt werden kann.

 

Artikel 10   Intellektueller Eigentum

Hamat B.V. behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund der intellektuellen Gesetzgebung und Vorschriften zukommen. Hamat B.V. hat das Recht, die wegen der Ausführung eines Vertrags auf ihrer Seite zugenommenen Kenntnisse auch zu anderen Zwecken zu benutzen, insoweit dabei keine streng vertrauliche Information der Gegenpartei Dritten zur Kenntnis gebracht wird.

 

Artikel 11   Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen, bei denen Hamat B.V. als Partei auftritt, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung, auch wenn ein Vertrag völlig oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder wenn die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort wohnhaft ist. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags („Weens Koopverdrag“) wird ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Rechtsverhältnis, auf das die vorliegenden Bedingungen völlig oder teilweise anwendbar sind, ergeben könnten, werden vor dem zuständigen Richter in den Niederlanden geschlichtet.